




























Der juristische Streit über KI-Übersichten geht weiter. Wer bei Google nach Alternativen zu teuren Luxusparfums sucht, erhält oft nicht mehr nur eine einfache Linkliste. AI Overviews generieren stattdessen teils direkt ausformulierte Antworttexte. Darin werden die geschützten Markennamen der Originalhersteller genannt. Gleichzeitig gibt es Links auf die Anbieter von günstigen „Duftzwillingen“. Etablierten Luxusmarken ist das ein Dorn im Auge, da ihre Markenpräsenz so für das Geschäft von Nachahmern instrumentalisiert wird.
Ein namhafter Parfumkonzern klagte deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, um Google diese Praxis verbieten zu lassen. Doch die Tech-Branche kann vorerst aufatmen: Das Landgericht Berlin II hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen und damit ein erstes Urteil zur Markenhaftung von KI-Systemen gefällt (Az.: 52 O 62/26 eV). Auszüge daraus hat der Rechtsanwalt Tobias Freudenberg bei Linkedin gepostet.
Im Kern ging es um die Frage: Verletzt Google geschützte Markenrechte, wenn die eigene KI Texte generiert, die Markenbegriffe im Kontext von Konkurrenzprodukten nennen und teils mit gesponserten Anzeigen garnieren? Das Gericht verneinte das mit Verweis auf die klassische Rechtsprechung zur Haftung von Suchmaschinen. Eine Markenrechtsverletzung setze voraus, dass ein Akteur aktiv und mit voller Herrschaft über den Vorgang in seiner eigenen kommerziellen Kommunikation ein Zeichen nutze. Das sei hier nicht der Fall.
Nach Ansicht der Kammer schafft Google nur die technischen Voraussetzungen für die Informationsverarbeitung, fasst fremde Inhalte zusammen und übt keinen bestimmenden Einfluss auf die konkrete Auswahl und den Inhalt des Ergebnisses aus.
Die Richter gehen davon aus, ein normal informierter und aufmerksamer Nutzer erkenne, dass Google mit den neuen KI-Funktionen bloß ein neues Suchergebnisformat anbiete. Er verstehe, dass die KI relevante Inhalte auf Basis von Berechnungen zusammenfasse und Google sich die Aussagen nicht zu eigen mache.
Selbst wenn die KI den referenzierten Quelltext nicht explizit nenne, erwarte der Nutzer von der Suchmaschine keine eigenen Inhalte, sagt die Kammer. Das Vorhandensein von Verlinkungen, Snippets und Vorschaubildern sowie die Positionierung über den organischen Treffern mache den vermittelnden Charakter deutlich. Auch die dazwischen geschaltete Werbung bewertete das Gericht nicht als markenmäßig, da Google den Werbekunden nur Keywords zur Buchung bereitstelle. Weil der Suchmaschinenbetreiber kein direkter Konkurrent des Parfumherstellers ist, scheiterten auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht.
In der Fachwelt hat das Urteil eine hitzige Debatte ausgelöst. Rechtsanwalt David Schneeberger bemängelt, dass das von dem Gericht herangezogene Nutzerbild an der Realität vorbeigehe. Da KI-Antworten immer überzeugender und geschlossener formuliert seien und die eigentlichen Quellen im Layout oft in den Hintergrund rückten, schwinde das Bewusstsein der User für den zusammenfassenden Charakter. Wenn die allgemeine Wahrnehmung kippe und die Suchenden die Antworten als Googles eigenes Wissen begriffen, müsse sich auch die rechtliche Bewertung ändern.
Das Urteil sei „nicht haltbar“, moniert auch der Rechtsexperte Peter Hense. Google agiere bei KI-Zusammenfassungen nicht mehr als neutraler Intermediär, der nur anzeige, was im Netz stehe. Das Unternehmen kalibriere und gewichte die Ergebnisse aktiv über komplexe Algorithmen.
In einem anders gelagerten, nicht-markenrechtlichen Verfahren kam das Landgericht München I jüngst zu einem gegensätzlichen Schluss: Die Instanz urteilte, dass Google sehr wohl für KI-generierte Antworten haftet. Es handle sich dabei eben nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um eigene, dem Konzern voll zuzurechnende Inhalte. Das letzte Wort in der rechtlichen Auseinandersetzung über die Haftung von KI-Suchmaschinen dürfte so noch lange nicht gesprochen sein.
(wpl)
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