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BSI-Affäre: Urteil gegen Böhmermanns ZDF Magazin Royale b...
Volker Briegleb · 2026-06-16 · via heise online News

In der vom „ZDF Magazin Royale“ losgetretenen Affäre um den ehemaligen BSI-Präsidenten Arne Schönbohm hat das Oberlandesgericht München dem ZDF und Moderator Jan Böhmermann die Verbreitung von vier Behauptungen untersagt. Einen Anspruch auf Schadenersatz wies das OLG mit seinem Urteil vom Dienstag zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Az. 18 U 217/26).

In einer Sendung des Satiremagazins „ZDF Magazin Royale“ hatte Böhmermann im Oktober 2022 dem BSI-Präsidenten über seine Verbindung mit dem Verein „Cyber-Sicherheitsrat Deutschland“ (CSRD) Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen unterstellt. Das hatte eine Politik-Affäre ausgelöst, die Schönbohm den Job kostete.

Nach Überzeugung des OLG sind die in der Sendung getätigten Äußerungen so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, teilte das Gericht mit. Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen.

Gegen einen Anspruch auf Entschädigung spricht aus Sicht des OLG unter anderem, dass Schönbohm „seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können“.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Dagegen können die Parteien grundsätzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Über konkrete Pläne ist zur Stunde noch nichts bekannt. Schönbohm will weitere Schritte prüfen.

„Das OLG München hat heute bestätigt: Vier zentrale Behauptungen über mich sind unwahr. Die Wahrheit hat sich durchgesetzt“, erklärte Schönbohm auf X. „Die Feststellung der Unwahrheit ist das eine. Die Frage nach der Verantwortung für den entstandenen Schaden das andere. Diese Frage ist noch nicht beantwortet. Wir werden weitere Schritte prüfen.“

Schönbohm hatte gegen das ZDF auf Unterlassung geklagt und einen Schadenersatz von 100.000 Euro geltend gemacht. In der Vorinstanz hatte das Landgericht München Schönbohm in vier von fünf Punkten Recht gegeben, seine Schadenersatzforderung aber zurückgewiesen. Gegen das Urteil vom Dezember 2024 waren beide Parteien in Berufung gegangen (LG München I, Az. 26 O 12612/23).

Nach Böhmermanns Äußerungen hatte Schönbohms damalige Dienstherrin, Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), den BSI-Chef freigestellt und schließlich versetzt. Ein von Schönbohm zur Aufklärung gewünschtes Disziplinarverfahren wollte das Ministerium nicht einleiten, weil sich die Vorwürfe nicht erhärten ließen.

Faeser begründete die Versetzung Schönbohms schließlich mit einem gestörten Vertrauensverhältnis. Beobachter vermuteten, dass Faeser den streitbaren BSI-Chef abservieren wollte und die Affäre dafür eine Gelegenheit bot. Auch Schönbohm ist der Ansicht, das Bundesinnenministerium (BMI) hätte sich stärker für ihn einsetzen müssen.

Schönbohms Klage gegen das Ministerium hat das Verwaltungsgericht Köln jedoch abgewiesen. Zwar erkannten die Richter, dass das BMI seiner „Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist“, doch sei es auch nicht zu einer „schwerwiegenden Verletzung“ von Schönbohms Persönlichkeitsrechten gekommen, mit der er einen Anspruch hätte begründen können.

(vbr)