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Showdown im Kampf um die EU Inc.
https://www.facebook.com/jakkse · 2026-06-23 · via Trending Topics

EU Inc Grafiti. © Nano Banana 2 / Trending Topics

EU Inc Grafiti. © Nano Banana 2 / Trending Topics

Selten hat ein gesellschaftsrechtliches Vorhaben aus Brüssel so unterschiedliche Lager mobilisiert. Am 18. März 2026 hat die Europäische Kommission unter Präsidentin Ursula von der Leyen den Verordnungsentwurf für die EU Inc. vorgelegt – ein sogenanntes „28. Regime“, das neben die 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen treten soll. Der Europäische Rat räumte dem Projekt bereits einen Tag später hohe Priorität ein, das ambitionierte Ziel: eine Einigung zwischen Parlament und Rat noch bis Ende 2026, erste Gründungen ab 2027 oder 2028.

Noch bis zum 25. Juni 2026 läuft die achtwöchige öffentliche Konsultation – und genau in dieser Phase verschärft sich der Konflikt. Während Startup-Verbände europaweit zur Mobilisierung aufrufen, formiert sich vor allem in Deutschland und Österreich gewerkschaftlicher Widerstand. Unterstützer fürchten bereits, die herbeigesehnte Reform könnte noch kippen.

Worum es geht: Die EU Inc. in Kürze

Die EU Inc. ist als optionale Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit konzipiert. Die Kernpunkte des Kommissionsentwurfs:

  • Gründung in 48 Stunden, vollständig digital über ein EU-weit einheitliches Online-Formular, ohne Notartermin
  • Kein Mindeststammkapital, Gründungskosten unter 100 Euro
  • Gültig in allen 27 Mitgliedstaaten, mit der Möglichkeit, in jedem Land per Standardformular eine Zweigniederlassung anzumelden
  • Offen für alle Unternehmen – ursprünglich nur für innovative Start- und Scale-ups gedacht, nach aktuellem Stand aber ohne Größen- oder Umsatzbeschränkung
  • Sitz und Hauptverwaltung müssen in der EU liegen; Steuer-, Insolvenz- und Arbeitsrecht bleiben grundsätzlich national geregelt
  • „Once-only“-Verfahren: Registrierungsdaten werden automatisch an Steuer-, Transparenz- (UBO-) und Sozialversicherungsbehörden übermittelt

Die Befürworter und ihre Argumente

Hinter der EU Inc. steht eine breite Allianz aus Gründerszene, Risikokapital und Wirtschaftsverbänden. Treibende Kräfte der ursprünglichen Bürgerinitiative EU-INC sind die Österreicher Andreas Klinger (Prototype Capital) und Susanne Knoll, die eine europaweite Graswurzelbewegung aus Tausenden Unternehmern und Investoren organisierten. In Österreich macht ein offener Brief an Justizministerin Anna Sporrer Druck – unterzeichnet unter anderem von AustrianStartups-CEO Hannah Wundsam, Speedinvest-Gründer Oliver Holle, refurbed-Co-Founder Kilian Kaminski, TTTech-CEO Georg Kopetz, Business Angel Johann „Hansi“ Hansmann und Senat-der-Wirtschaft-Chef Hans Harrer. Auch politisch gibt es Rückenwind: Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) ordnet die Initiative seiner Deregulierungsagenda zu und will sie bis Jahresende durchbringen.

Ihre zentralen Argumente:

  • Wettbewerbsfähigkeit: Europa steht im globalen Wettbewerb um Talente, Kapital und innovative Unternehmen zurück. Der Draghi-Report von 2024 habe gezeigt, dass es ohne mehr Produktivität und Innovationskraft eng werde. Die neuen globalen Player der letzten 20 Jahre kämen fast alle aus den USA.
  • Ein echter Binnenmarkt statt Flickenteppich: Die über 60 nationalen Gesellschaftsformen seien nicht für einen funktionierenden Binnenmarkt gemacht. Die EU Inc. schaffe erstmals einen einheitlichen Einstiegspunkt.
  • Freie Sitzwahl als Fundament: Die freie Wahl des Registrierungssitzes sei „kein Schlupfloch, sondern das Fundament eines funktionierenden europäischen Standards“ (Hannah Wundsam). Werde sie ausgehöhlt, entstünden faktisch 27 nationale Varianten unter gemeinsamem Namen.
  • Standortbindung: Ohne EU Inc. blieben Holdingstrukturen außerhalb der EU – etwa die „Delaware Inc.“ – die naheliegende Option für skalierende Startups. Laut Austrian Startup Monitor 2025 erzielen österreichische Startups rund 42 Prozent ihres Umsatzes im Ausland.
  • Offenheit für alle: Wer Innovation auf Startups und Scaleups einenge, überlasse die Definition von Wachstum der Politik statt dem Markt. Gründer:innen sollten selbst über ihre Rechtsform entscheiden.
  • Geldwäsche-Argument umgedreht: Ein zentrales digitales Register mit starker KYC/AML- und UBO-Durchsetzung mache Prävention effizienter als die heute fragmentierten nationalen Systeme.
  • Arbeitsrecht bleibt unberührt: Löhne, Kollektivverträge und Sozialversicherung folgten dem Arbeitsort, nicht dem Registersitz – das gelte schon heute für ausländische Gesellschaften und ändere sich durch die EU Inc. nicht.
  • „Macht es richtig oder macht es gar nicht“: Initiator Andreas Klinger lehnt eine Umsetzung als Richtlinie (statt Verordnung) ab, weil dann jedes Land sie gesondert umsetzen würde – und damit der gemeinsame Standard verloren ginge.

Die Gegner und ihre Argumente

Die schärfste Kritik kommt von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen: dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der österreichischen Arbeiterkammer (AK) sowie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Auf politischer Ebene hatte der SPD-Europaabgeordnete René Repasi schon früh einen Gegenentwurf eingebracht. Die Vorwürfe reichen von „unausgereift“ über „Sozialdumping“ bis „Einfallstor für Geldwäsche“.

Ihre zentralen Argumente:

  • Aushöhlung der Mitbestimmung: Weil sich Satzungssitz und operative Tätigkeit trennen lassen, könne sich ein Unternehmen bewusst in einem Mitgliedstaat mit schwacher Mitbestimmung registrieren, obwohl es woanders operiert – und so die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat umgehen.
  • Das SE-Vorbild als Warnung: Die bereits existierende Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) habe sich zu einem zentralen Instrument der Mitbestimmungsvermeidung entwickelt. Laut Hans-Böckler-Stiftung (Institut I.M.U.) unterlaufen rund 400 Unternehmen mit etwa 2,4 Millionen Beschäftigten bereits heute die Mitbestimmung über die SE oder ausländische Rechtsformen wie die niederländische B.V. oder die irische Ltd.
  • Bestehende Mitbestimmung nicht geschützt: Selbst eine bereits paritätisch besetzte Aufsichtsratsstruktur wäre nach jetzigem Stand nicht geschützt, wenn ein Unternehmen sich in eine EU Inc. umwandelt.
  • Race to the bottom: Die EU Inc. werde parallel zu den nationalen Rechtsformen etabliert und stehe so in direktem Wettbewerb mit ihnen – das könne einen Wettlauf nach unten bei Arbeits- und Sozialstandards auslösen.
  • Erschwerte Kontrolle: Die stark vereinfachte Gründung („once-only“) und der Verzicht auf verpflichtende Angaben zur Beschäftigtenzahl bei der Anmeldung von Zweigstellen könnten die Kontrolle durch Arbeitsaufsichts-, Steuer- und Sozialversicherungsbehörden erschweren.
  • Geldwäsche-Risiko: Die vollständig digitale Gründung ohne persönliche Identitätsprüfung oder notarielle Kontrolle und der Verzicht auf jegliches Mindestkapital seien ein Einfallstor für Missbrauch und gefährdeten den seriösen Geschäftsverkehr (AK Wien).
  • Falsche Antwort auf das eigentliche Problem: Die Draghi-Zahlen zeigten, dass junge Unternehmen vor allem ein Finanzierungsproblem hätten. Zielgenauer seien direkte Beteiligungen von Förderbanken wie EIB oder KfW in späteren Wachstumsphasen – nicht eine neue Rechtsform.
  • GmbH als Maßstab: Die AK fordert, dass für eine in Österreich gegründete EU Inc. dieselben Mitbestimmungs-, Transparenz- und Governance-Pflichten gelten wie für eine GmbH (Aufsichtsrat ab 300 bzw. 500 Mitarbeiter:innen).

Wie es weitergeht

Der Verordnungsentwurf befindet sich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren; eine qualifizierte Mehrheit von Rat und Parlament würde genügen. Heikel wird es bei der Frage, ob die Mitgliedstaaten steuerliche Inhalte akzeptieren, für die auf EU-Ebene das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Ein zentraler Streitpunkt bleibt zudem die Rechtsnatur: Befürworter pochen auf eine Verordnung, die in allen Ländern eins zu eins gilt; ein parlamentarischer Gegenentwurf favorisierte eine Richtlinie, die jedes Land national umsetzen müsste.

Gelingt die angestrebte Einigung bis Ende 2026, könnte die Verordnung 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und rund zwölf Monate später anwendbar sein – die erste EU Inc. also frühestens Ende 2027 oder 2028 gegründet werden.

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