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Digitale Rasterfahndung: Wenn Bilder im Netz Leben zerstören
Stefan Krempl · 2026-05-25 · via heise online News

Es klingt wie ein absurder Scherz aus der digitalen Welt, war aber im November 2025 bittere Realität auf der Webseite der Boulevardzeitung „B.Z.“. Unter einem offiziellen Fahndungsbild der Polizei, das einen jungen Mann in einer Drogerie zeigte, prangte die Schlagzeile, dass ein Pokémon-Karten-Dieb gesucht werde. Weil der Fan die knapp 10 Euro für eine der begehrten Mini-Tin-Boxen in Brandenburg nicht bezahlte, setzte die Polizei auf ein scharfes Schwert der Strafverfolgung: die Öffentlichkeitsfahndung über die Presse.

In einem Beitrag für den Grundrechte-Report 2026, den Netzpolitik.org zum Erscheinen des „alternativen Verfassungsschutzberichts“ veröffentlicht hat, legt die angehende Rechtswissenschaftlerin Athena Möller den Finger in die Wunde. Bei derart geringfügigen Delikten liege der Verdacht nahe, erläutert sie, „dass wir es mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ zu tun haben.

Ähnliche Meldungen waren im Laufe der vergangenen Monate oft in den Medien zu finden. Die Co-Redakteurin des Bandes warnt, dass dies nicht nur Datenschutzverfechter alarmieren sollte. Das Spektrum der Personen, die plötzlich ungefragt im digitalen Scheinwerferlicht landen könnten, sei groß. Es reiche von Zeugen über Vermisste bis zu Tatverdächtigen, unter denen sich immer wieder auch fälschlich Beschuldigte befinden.

So fahndete die Magdeburger Polizei im Februar mithilfe von Presseaufrufen nach einem Mann, der ein verlorenes Portemonnaie im Supermarkt eingesteckt hatte. Wie sich herausstellte, handelte es sich um einen ehrlichen Finder: Die Geldbörse war zum Zeitpunkt des Fahndungsstarts längst wieder in den Händen der rechtmäßigen Eigentümerin. Die hochauflösenden Fotos des zu Unrecht Verdächtigten lassen sich trotzdem noch heute leicht im Internet finden.

Dabei sind die Hürden für eine solche Maßnahme eigentlich hoch. § 131b der Strafprozessordnung (StPO), der die Öffentlichkeitsfahndung regelt, verweist ausdrücklich auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Dieses müsse zwingend gewahrt werden. Demnach ist die Veröffentlichung von Abbildungen nur zulässig, wenn die Person einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist und die Aufklärung auf andere Weise deutlich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Zudem muss die Tat dem Bundesverfassungsgericht zufolge mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung tiefgreifend beeinträchtigen. Bei einem einfachen Diebstahl sind diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt.

Dennoch werden die Vorgaben zunehmend umgangen oder von bestimmten Gruppierungen infrage gestellt. Möller erinnert daran, dass Vertreter der Deutschen Polizeigewerkschaft sowie der AfD die geltenden Anforderungen als zu restriktiv kritisiert hätten. Durch das vorgeschriebene Ausschöpfen anderer Ermittlungsansätze gehe wertvolle Zeit verloren. Möller zufolge steht dieses Argument „in lächerlichem Verhältnis dazu, dass die Bedingung für die Wahrung des rechtsstaatlichen Charakters eines Ermittlungsverfahrens essenziell ist“.

Als bedenklich erweist sich auch die von der Juristin zitierte Aussage einer sächsischen Gewerkschaftsvorsitzenden, die Bürger sollten der Polizei vertrauen, dass diese nur Täter an die Presse bringe. Das offenbart laut der Verfasserin ein Defizit an Problembewusstsein dafür, dass die Justiz bis zu einem rechtskräftigen Urteil immer auch mit unschuldig Verdächtigen arbeite und Bildveröffentlichungen die absolute Ausnahme bleiben müssten.

Die von der Ermittlungsmethode ausgehende grundrechtliche Gefährdung steigt durch das Wachstum digitaler Inhalte und sozialer Interaktionen. Einmal ins Netz gestelltes Bildmaterial wird weltweit in Sekundenschnelle heruntergeladen, vervielfältigt und geteilt. Die Polizei kann nach wenigen Stunden weder nachvollziehen, wo das Foto kursiert, noch bei einer Einstellung der Fahndung die Löschung garantieren. Das Diffamierungspotenzial sei mittlerweile beispiellos, moniert Möller. Die Rechtslage stagniere indes seit einem Vierteljahrhundert. Die behördlichen Richtlinien verböten zwar theoretisch die Einschaltung privater Internetanbieter. Sie erlaubten aber die Einbindung der klassischen Presse. Diese Unterscheidung sei völlig veraltet, da die Online-Auftritte der Medienhäuser längst den Hauptteil der Berichterstattung ausmachten und die Nutzung sozialer Medien unzureichend geregelt sei.

Um diese Auswüchse einzudämmen, bedarf es laut dem Beitrag Gesetzesreformen durch den Bundestag, da so tiefgreifende Grundrechtseingriffe nicht Verwaltungsvorschriften überlassen werden dürften. Eine Lösung wäre die präzise Eingrenzung des Begriffs der Straftat von erheblicher Bedeutung, etwa durch eine strikte Beschränkung auf schwere Delikte gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit. Zudem sollte statt eines einfachen ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt werden. Auch die Bedingungen für den Einsatz sozialer Netzwerke müssten laut der Autorin endlich gesetzlich normiert werden. Die chronische Untätigkeit des Gesetzgebers spiegele eine Überforderung im rechtlichen Umgang mit der Digitalisierung wider.

[Update: Die Bezeichnung der B.Z. wurde angepasst, um Verwechslungen mit der Berliner Zeitung zu vermeiden.]

(kbe)