

























Wer als Unternehmen Software, Hardware oder IT-Dienstleistungen an öffentliche Auftraggeber in Deutschland verkauft oder lizenziert, kommt an den Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, kurz EVB-IT, nicht vorbei. Die EVB-IT sind standardisierte allgemeine Geschäftsbedingungen, die spezifisch für IT-Beschaffungen im öffentlichen Sektor entwickelt wurden. Das ist notwendig, weil IT-Verträge häufig nicht sauber in die klassischen Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie Kauf-, Miet- oder Werkvertrag passen.
Tobias Haar ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht bei Vogel & Partner in Karlsruhe. Er hat zudem Rechtsinformatik studiert und hält einen MBA.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) gibt sie auf Vorschlag des IT-Planungsrats heraus. Für alle Bundesbehörden sind sie über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung verpflichtend anzuwenden. Vergleichbare Regelungen bestehen in den Landeshaushaltsordnungen der Bundesländer. Auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen greifen in der Praxis auf die EVB-IT zurück. Die Mustervertragstexte teilen sich in elf aktive Typen auf, die unterschiedliche Beschaffungsszenarien abdecken.
Acht der elf Vertragstypen wurden überarbeitet und legen jetzt den Grundstein dafür, dass die Beschaffung von Open-Source-Software rechtssicher erfolgen kann.
Ergänzt werden diese Typen durch die übergeordnete EVB-IT Rahmenvereinbarung, die mehrere Leistungsbereiche unter einem Vertragsdach bündelt. Ausgehandelt werden die Bedingungen zwischen dem BMDS und dem Digitalverband Bitkom als Interessenvertretung der IT-Wirtschaft. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die EVB-IT einen verhandelten Kompromiss darstellen und nicht einseitige „staatliche Einkaufsbedingungen“.
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