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AOK Niedersachsen: Versicherte von fehlerhaften ePA-Schre...
Marie-Claire Koch · 2026-06-03 · via heise online News

Ende Mai hat die AOK Niedersachsen Briefe an einen Teil ihrer Versicherten mit dem Betreff „Ihre elektronische Patientenakte – Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung" verschickt. Darin wurde den Empfängerinnen und Empfängern mitgeteilt, ihre elektronische Patientenakte (ePA) sei aufgrund eines eingegangenen Widerrufs zum 26. Mai 2026 gelöscht und alle damit verbundenen Informationen und Daten seien „unwiderruflich entfernt" worden. Tatsächlich hatten die Betroffenen aber gar keinen Widerruf erteilt und ihre Akte war auch nicht gelöscht worden.

Bereits zwei Tage später verschickte die Krankenkasse Korrekturschreiben an die betroffenen Versicherten und stellte klar: „Es wurde nichts gelöscht." Die ePA sei unverändert vorhanden und wie gewohnt nutzbar, Gesundheitsdaten könnten weiter verwaltet und Arztpraxen sowie Apotheken zugänglich gemacht werden. Der Versand der fehlerhaften Briefe sei auf einen technischen Fehler zurückzuführen.

Auf Anfrage erklärte die AOK Niedersachsen, der Fehler sei im Rahmen einer von der Gematik vorgeschriebenen technischen Anpassung entstanden: Eine nicht korrekte Systemeinstellung habe dazu geführt, dass die Briefe fälschlicherweise versendet wurden. Weniger als 0,21 Prozent der ePA-berechtigten Versicherten seien betroffen gewesen. Der Fehler sei schnell identifiziert worden, woraufhin die Krankenkasse umgehend Maßnahmen eingeleitet habe, um weitere fehlerhafte Anschreiben zu verhindern. Auch der Support sei informiert worden, um telefonische Rückfragen direkt beantworten zu können. Nach Kenntnis der AOK Niedersachsen sind keine weiteren AOK-Kassen betroffen.

Bei den Betroffenen könnte der Brief Verwirrung gestiftet haben. Die ePA 3.0 gibt es seit 2025 als Opt-out-Variante. Versicherte, die keine ePA wünschen, legen daher Widerspruch ein, statt eine zuvor erteilte Einwilligung zu widerrufen. Auf Rückfrage teilt eine Sprecherin der AOK Niedersachsen mit, dass aufgrund einer technischen Bereinigung „die alten, nicht mehr benötigten Einwilligungen für die ‚ePA 2.6‘-Version gelöscht“ wurden. Auswirkungen auf bestehende elektronische Patientenakten gebe es nicht. Aufgrund eines Programmierfehlers seien dann „fälschlicherweise Briefe zum Widerruf der [...] Einwilligungen zur „ePA 2.6“-Version verschickt“ worden.

Es gibt allerdings Bereiche, in denen Versicherte zusätzliche Freigaben erteilen, etwa wenn digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) auf ePA-Daten zugreifen sollen oder bei der Frage, ob pseudonymisierte Daten dem Forschungsdatenzentrum beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung gestellt werden. Auch die Zugriffssteuerung, mit der Versicherte einzelnen Arztpraxen oder Apotheken Einsicht in ihre Akte gewähren oder entziehen, erfordert aktives Handeln. Diese Mechanismen unterscheiden sich jedoch technisch und rechtlich von dem grundsätzlichen Widerspruch gegen die Einrichtung oder Nutzung der ePA.

Bei der Kommunikation rund um die elektronische Patientenakte gibt es immer wieder Missverständnisse und Pannen. Erst im Februar 2026 hat die AOK Bayern für Aufregung gesorgt, als rund 6.400 elektronische Patientenakten ihrer Mitglieder infolge eines technischen Fehlers bei einer Systemumstellung vorübergehend geschlossen wurden. Betroffene erhielten Schreiben, die suggerierten, sie selbst hätten Widerspruch eingelegt – was nicht der Fall war. Das betraf etwa 0,14 Prozent der Versicherten der AOK Bayern. Die Wiederherstellung der Akten dauerte Wochen.

Ebenfalls für Verwirrung gesorgt hat jüngst eine Benachrichtigung an vereinzelte Versicherte. Sie erhielten E-Mails mit dem Betreff „Widerspruchsänderung im E-Rezept-Dienst". Das erweckt den Eindruck, sie hätten dem E-Rezept widersprochen, was rechtlich jedoch nicht möglich ist. Tatsächlich bezog sich die Formulierung laut AOK-Bundesverband lediglich auf Änderungen innerhalb von Zugriffs- und Berechtigungseinstellungen, die Versicherte vornehmen können. Die Formulierung sei einer gesetzlichen Anforderung geschuldet, so der AOK-Bundesverband gegenüber heise online ein. Er räumte aber ein, dass das missverständlich wirken könne, und kündigte an, eine Änderung der Formulierung zu prüfen.

Update

Ergänzt, dass es sich beim Widerruf der Einwilligung um die ePA 2.6 handelt.

(mack)