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Glasfaser: Gutachter lässt kein gutes Haar an EU-Plan für...
Stefan Krempl · 2026-06-02 · via heise online News

Die EU-Kommission will mit ihrem Entwurf für einen Digital Networks Act (DNA) Tempo machen beim Glasfaserausbau: Bis 2035 sollen die traditionellen Kupfernetze in der Gemeinschaft schrittweise und vollständig abgeschaltet werden. Was die Kommission als notwendigen Schritt zur Harmonisierung des zersplitterten Binnenmarkts und zur Förderung digitaler Infrastrukturen einstuft, stößt in Teilen der Telekommunikationsbranche auf Widerstand.

Der Verband Connect Europe, dem Schwergewichte wie die Deutsche Telekom, Orange, Telefónica und Vodafone angehören, zerpflückt die Pläne mit einem am Montag veröffentlichten Gutachten. Der Europarechtler und Ex-Richter Roberto Mastroianni kommt darin zum Schluss, dass Kernbestimmungen des Verordnungsentwurfs gegen EU-Recht verstießen. Sie dürften demnach vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) scheitern.

Im Zentrum der juristischen Demontage steht der Vorwurf der Kompetenzüberschreitung. Die EU-Kommission stützt ihren Vorschlag auf Artikel 114 des EU-Vertrags. Er erlaubt es den Brüsseler Institutionen zwar, nationale Gesetze aneinander anzugleichen, sofern dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zwingend erforderlich ist.

Laut der Analyse missbraucht die Kommission diese Binnenmarktkompetenz hier aber: Die Existenz unterschiedlicher Netzinfrastrukturen oder verschiedene Geschwindigkeiten beim Glasfaserausbau in den Mitgliedstaaten stellten nach ständiger EuGH-Rechtsprechung kein unzulässiges Handelshemmnis dar.

Tatsächlich verfolgt Brüssel dem Juristen zufolge mit der Abschaltverpflichtung gar keine Harmonisierung, sondern Industriepolitik. Für eine solche stünden der EU nur unterstützende Kompetenzen ohne Harmonisierungsbefugnis zur Verfügung. Das harte Mandat, funktionierende, private Infrastrukturen stillzulegen, erweise sich so als unzulässiger Übergriff auf Kompetenzen der Mitgliedstaaten.

Auch handwerklich offenbart der Entwurf dem Gutachten zufolge erhebliche Mängel, die eine Klage wegen Verletzung der Begründungspflicht nach sich ziehen könnten. Der Text schweige sich weitgehend dazu aus, warum eine Zwangsabschaltung für den Binnenmarkt notwendig sein sollte. Selbst der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission habe das Vorhaben im Vorfeld gerügt und eine mangelhafte Evidenz sowie unzuverlässige Prognosen beklagt. Die Kommission ignoriere, dass der Telekommunikationskodex nationalen Regulierern bereits ausreichende Instrumente an die Hand gebe, um den Übergang marktgerecht zu moderieren.

Die Kupfernetze sowie die darauf basierenden Infrastrukturen für Glasfaser bis zum Verteilerkasten (FTTC) befänden sich im Privateigentum der Netzbetreiber, hebt Mastroianni ferner hervor. Sie stellten einen erheblichen wirtschaftlichen Vermögenswert dar und würden teils noch aktiv genutzt. Das verordnete Aus für diese Netze greife tief in die EU-Grundrechtecharta ein, die die unternehmerische Freiheit und Eigentum schütze. Da die Kommission keinen Entschädigungsmechanismus vorsehe, komme das Abschaltmandat einer indirekten Enteignung gleich.

Zudem bezweifelt der Gutachter die Eignung der Maßnahme. Ein erzwungenes Abschalten von Kupferleitungen führe nicht automatisch dazu, dass Kunden auf die teurere Glasfaser umstiegen. Verbraucher könnten ebenso auf Kabelnetze, Mobilfunk oder Satellitenverbindungen ausweichen. In Gebieten, in denen bis 2035 noch keine Glasfaser liege, drohe der Ansatz, die digitale Versorgung sogar zu verschlechtern.

Die großen Netzbetreiber sehen so ihre Strategie bestätigt. Die Mitglieder von Connect Europe, die mehr als die Hälfte der europäischen Gesamtinvestitionen in den Glasfaserausbau stemmen, plädieren für eine marktgetriebene Transformation. Ein verordneter Technologiestopp erreiche das Gegenteil des Beabsichtigten: Er verschlechtere das ohnehin sensible Investitionsklima für den europäischen Telekommunikationssektor. Sollte die Kommission an dem Entwurf unverändert festhalten, dürfte der Gang vor die EU-Gerichte unvermeidlich sein.

(wpl)